Ob in einem konkreten Verfahren die Voraussetzungen einer bestimmten Gesetzesbestimmung für die Erlangung der Parteistellung vorliegen, ist idR keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl sinngemäß zur Wr BauO VwGH 30. 1. 2020, Ra 2020/05/0003). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG könnte idZ nur vorliegen, wenn die diesbezügliche Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl nochmals VwGH 30. 1. 2020, Ra 2020/05/0003, mwN).