§ 5 Abs 1 Bgld BauG enthält - anders als dessen Abs 3 betreffend die abweichende Festlegung von Baulinien in Ausnahmefällen - keine Bezugnahme auf den Anrainerschutz. Dem in Abs 1 genannten Baubestand kommt daher - ebenso wie dem Ortsbild - nur Bedeutung bei der Festlegung der Bebauungsweise zu (vgl idS auch die Erläut in AB 266 Blg Bgld LT 17. GP 5). Die Rechtsansicht, dass dem Nachbarn bei der Festlegung der Bebauungsweise gem Abs 1 ein Recht auf Beibehaltung der bisherigen Belichtung zukomme, ist mit dem Wortlaut des Abs 1 nicht in Einklang zu bringen.