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Einschränkung der immissionsschutzbezogenen Einwendungsmöglichkeiten von Nachbarn bei reinen Wohngebäuden; Definition eines Wohngebäudes; bei Gebäuden mit gewerblich vermietbaren Wohnungen keine Einschränkung der Einwendungsmöglichkeiten; im Verfahren vor dem VwGH Kostenersatzpflicht der Gemeinde

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/26RdU-LSK 2024, 119 - 120 Heft 3 v. 31.5.2024

In § 23 Abs 3 Krnt BauO sind die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt. Danach können die Anrainer gem Abs 2 lit a und b Einwendungen auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer stützen. Die Einwendungsmöglichkeit der Nachbarn erfährt bei einem Vorhaben nach § 6 lit a, b, d, und e leg cit, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, durch den mit LGBl-K 2012/80 neu gefassten und im Revisionsfall anwendbaren § 23 Abs 4 Krnt BauO eine Einschränkung auf Einwendungen nach § 23 Abs 3 lit b bis g Krnt BauO. Damit werden Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn nach jenen lit des § 23 Abs 3 leg cit, welche einen Immissionsschutz gewährleisten (konkret lit a, sowie der von der Flächenwidmung unabhängige Immissionsschutz nach lit h und i), bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.

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