In § 23 Abs 3 Krnt BauO sind die den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt. Danach können die Anrainer gem Abs 2 lit a und b Einwendungen auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer stützen. Die Einwendungsmöglichkeit der Nachbarn erfährt bei einem Vorhaben nach § 6 lit a, b, d, und e leg cit, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, durch den mit LGBl-K 2012/80 neu gefassten und im Revisionsfall anwendbaren § 23 Abs 4 Krnt BauO eine Einschränkung auf Einwendungen nach § 23 Abs 3 lit b bis g Krnt BauO. Damit werden Einwendungsmöglichkeiten der Nachbarn nach jenen lit des § 23 Abs 3 leg cit, welche einen Immissionsschutz gewährleisten (konkret lit a, sowie der von der Flächenwidmung unabhängige Immissionsschutz nach lit h und i), bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.