Der Verweis in den Mat zu § 5 Abs 1 lit a Krnt NSchG (Verf-30/2/1986, S 28) auf die schon zuvor bestehende Bewilligungspflicht bezieht sich auf die Bestimmung des § 2 lit e Z 1 Krnt LSchG, die in der freien Landschaft "die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Materiallagerplätzen, Lagerplätzen für Autowracks uä" einer Bewilligungspflicht unterwarf. Die Mat (Verf-47/4/1969) enthielten zur Z 1 des § 2 lit e Krnt LSchG keine Ausführungen. Den Mat zu § 5 Abs 1 lit a Krnt NSchG lässt sich allerdings entnehmen, dass der Gesetzgeber - unter landschaftsschutzrechtlichen Gesichtspunkten - in Bezug auf "Materiallagerplätze" auf das "Abstellen oder Stapeln von Gütern zum Zwecke einer geordneten oder gesicherten Aufbewahrung" in der freien Landschaft Bezug nimmt. Dem Gesetzgeber stand demnach kein enges, sondern vielmehr ein breites Begriffsverständnis ("Material"; "Güter") vor Augen. Auch der Wortlaut der Norm spricht für ein derartiges Verständnis, wird "Material" doch nicht nur "als Sammelbegriff für eine Gesamtheit von Gegenständen, die man zur Herstellung von etwas braucht", verwendet, sondern bezeichnet dieser Begriff auch ganz allgemein den "Stoff, Werkstoff, Rohstoff, aus dem etwas besteht, gefertigt wird". Für die Annahme, dass foliierte Siloballen, die zum Zweck der (Silage und in weiterer Folge) Aufbewahrung (sei es auch in Form einer Zwischenlagerung bis zur Verfütterung) in der freien Landschaft abgestellt oder gestapelt werden, nicht als "Material" iSd genannten Bestimmung anzusehen wären, fehlen hingegen jegliche Anhaltspunkte. Dass das Anlegen von derartigen Lagerplätzen vom Gesetzgeber des Krnt NSchG von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden sollte, ist nicht erkennbar. Aus den Mat zu § 5 Abs 1 lit a leg cit ergibt sich zudem klar, dass durch das Abgehen des Gesetzgebers vom bis dahin verwendeten Begriff der "Errichtung" und Verwendung des Begriffs des "Anlegens" ein - wie die Mat formulieren - "wesentlich umfassenderer Begriff" verwendet wurde, der "alles, was durch die Hand des Menschen zweckbestimmt erstellt bzw angelegt wurde", umfasst (vgl VwGH 4. 11. 2002, 2001/10/0026). Ein "gewisses technisches und bauliches Mindestmaß" für die Anlage eines Materiallagerplatzes wird vom Gesetzgeber daher gerade nicht gefordert.