Der VwGH hat zu § 4 Abs 4 Wr GaragenG 1957, der insoweit identen Vorgängernorm des § 4 Abs 3 Wr GaragenG 2008, bereits ausgesprochen, dass der grundsätzlichen Zulässigkeit von Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Bauland die grundsätzliche Unzulässigkeit auf gärtnerisch auszugestaltenden Teilen der Liegenschaft entgegensteht (vgl VwGH 29. 1. 2008, 2005/05/0276). Die in § 4 Abs 4 S 2 HS 1 Wr GaragenG 1957, jetzt § 4 Abs 3 Wr GaragenG 2008, normierte ausnahmsweise Zulässigkeit solcher Anlagen ist an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft: Diese Anlagen dürfen eine Bodenfläche von 50 m2 nicht überschreiten. Sie sind in den Bauklassen I und II (somit nach der Definition in § 75 Abs 1 Wr BauO nur im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet, aber nicht im Gartensiedlungsgebiet) auf seitlichen Abstandsflächen zulässig. Unter diesen Voraussetzungen sind sie im Vorgarten dann zulässig, wenn ihre Errichtung auf seitlichen Abstandsflächen oder auf bebaubaren Teilen der Liegenschaft im Hinblick auf die Geländeverhältnisse oder wegen des vorhandenen Baubestands nicht zumutbar ist. Diese Rspr ist angesichts des insofern vergleichbaren Wortlauts auf die geltende Rechtslage zu übertragen.