vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts bei ausreichend konkreten Einwendungen; Nennung der Rechtsgrundlage der eingewendeten Rechtsverletzung bei Beurteilung der Bestimmtheit der Einwendung nicht relevant

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/28RdU-LSK 2024, 120 - 121 Heft 3 v. 31.5.2024

Eine Einwendung ist ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei (des Nachbarn) des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behauptet, das Vorhaben des ASt (Bauwerbers) entspreche entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teils (einzelner Punkte) nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung. Eine Einwendung braucht nicht begründet zu werden; eine Einwendung im Rechtssinn liegt bereits vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wenn somit wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!