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Getrennte Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen bereits am Ort der Abbruchtätigkeit geboten

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/23RdU-LSK 2024, 118 Heft 3 v. 31.5.2024

Nach § 2 Z 1 Recycling-BaustoffV gilt diese V insb für Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle. Gem § 6 Abs 1 Recycling-BaustoffV sind bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen. Für die Trennung der Abfälle sind nach § 6 Abs 5 Recycling-BaustoffV der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich.

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