Nach § 2 Z 1 Recycling-BaustoffV gilt diese V insb für Bau- oder Abbruchtätigkeiten und daraus resultierende Abfälle. Gem § 6 Abs 1 Recycling-BaustoffV sind bei Bau- oder Abbruchtätigkeiten gefährliche Abfälle von nicht gefährlichen Abfällen vor Ort zu trennen. Für die Trennung der Abfälle sind nach § 6 Abs 5 Recycling-BaustoffV der Bauherr und der Bauunternehmer verantwortlich.