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Trennbarkeit von Feststellungsaussprüchen; Zuständigkeit des VwG Wien zur Entscheidung; nach Österreich lieferndes Unternehmen mit Sitz in BRD Antragstellerin

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/22RdU-LSK 2024, 118 Heft 3 v. 31.5.2024

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Feststellungsantrag nach § 6 Abs 5 AWG liegt nach der letztgenannten Bestimmung bei der BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK). Nichts anderes kann für den Fall, in dem die revP Zweifel hegen, ob eine Sache (hier: die von ihnen bezogenen bzw produzierten Kunststofftragetaschen mit einer Mindestwandstärke von 50 Mikron in Österreich) unter das Verbot des § 13j AWG fällt, gelten. Die in § 6 Abs 5 AWG als zuständige Beh für die dort geregelten Feststellungsanträge benannte BMK erweist sich als sachnächste Beh für die gegenständlichen Feststellungsanträge und damit als die für die Entscheidung über diese Feststellungsanträge zuständige Beh. Fraglich war, welches LVwG zur Entscheidung über die gegen einen solchen Bescheid erhobene Beschwerde zuständig ist.

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