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Gesetzliche Verpflichtung zur Anzeige auch einer vorübergehenden Ablagerung auf Deponie; Verstoß stellt konsenswidrigen und verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten Betrieb dar

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2024/21RdU-LSK 2024, 117 Heft 3 v. 31.5.2024

Nach der Rspr des VwGH zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges (VwGH 29. 1. 2004, 2003/07/0121). Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.

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