Nach der Rspr des VwGH zum AWG 1990 und zum AWG 2002 bedeutet "lagern" etwas Vorübergehendes, "ablagern" hingegen etwas Langfristiges (VwGH 29. 1. 2004, 2003/07/0121). Unter der Lagerung von Abfällen iSd § 15 Abs 3 AWG ist daher die vorübergehende Lagerung von Abfällen zu verstehen.