Fragen der Versickerung des Regenwassers bzw der Ab- oder Umleitung von Niederschlagswässern sowie des Grundwasserhaushalts begründen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn (vgl VwGH 16. 8. 2019, Ra 2019/05/0106; VwGH 23. 6. 2015, 2012/05/0197). Damit werden nämlich keine Immissionen iSd § 134a Abs 1 lit e Wr BauO geltend gemacht, weil sich dieses Nachbarrecht ausdrücklich nur auf Immissionen bezieht, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben (vgl wiederum VwGH 16. 8. 2019, Ra 2019/05/0106).