Die Aufgabe einer Einfriedung ist, eine Liegenschaft schützend zu umgeben. Es geht somit darum, die Sicherheit dadurch zu gewähren, dass ein Eindringen ferngehalten wird, das typischerweise durch eine bauliche Anlage wie eine Einfriedung verhindert oder zumindest wesentlich erschwert werden kann (vgl zur Tir BauO 2001 VwGH 27. 1. 2011, 2009/06/0008 mwN). Bei einer Einfriedung muss die grundsätzliche Eignung gegeben sein, die Liegenschaft nach außen abzuschließen. Es liegt eine Einfriedung auch dann vor, wenn sie nicht unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird, sondern es genügt, wenn sie im Nahebereich der Grundgrenze liegt und die Liegenschaft schützend umgibt (vgl etwa zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Stmk BauG 1995 VwGH 5. 11. 2015, 2013/06/0063 mwN).