Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass nach der für die Auslegung des FlWPl maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 18 Abs 3 Vbg RaumplanungsG auch der Umbau eines Gebäudes und seine Änderung für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazu gehörenden Wohnräume und Wohngebäude nicht zulässig ist; andernfalls könnte die Zielsetzung der Rechtsvorschrift durch bloße Umbauten und Umwidmungen unterlaufen werden (vgl VwGH 20. 10. 2005, 2002/06/0089). § 18 Abs 3 Vbg RaumplanungsG umfasst demnach nicht nur die Errichtung von Gebäuden auf als Freifläche-Landwirtschaft im FlWPl gewidmeten Grundstücken, sondern auch deren Umbau.