Eine anerkannte Umweltorganisation (UO) und eine Bürgerinitiative sind gem § 19 Abs 4 bzw § 19 Abs 10 UVP-G berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im UVP-Verfahren geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" iSd § 19 Abs 4 bzw 10 UVP-G fallen nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" iSd genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - iSe Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl VwGH 17. 12. 2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).