Mit dem Krnt Aarhus-Umwelthaftungs-AnpassungsG, das - ausweislich der Mat (RV zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 1) - der Umsetzung der AarhK dient, wurde in das Krnt NSchG die Bestimmung des § 54a über die Beteiligung von Umweltorganisationen (UO) an bestimmten Verfahren neu eingeführt. Diese Regelung, die gem Art VII Abs 1 Krnt Aarhus-Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 am 19. 12. 2019 in Kraft getreten ist, gilt grundsätzlich nur für nach diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte (vgl VwGH 28. 5. 2015, 2013/07/0105), es sei denn, die Übergangsbestimmungen des Art VII Abs 2 und 3 sehen Anderes vor. Die Übergangsbestimmung des Art VII Abs 3 des Krnt Aarhus-Umwelthaftungs-AnpassungsG räumt somit gem § 19 Abs 7 UVP-G anerkannten UO das Recht ein, innerhalb eines bestimmten, in der Vergangenheit liegenden Zeitraums erlassene bzw in Rechtskraft erwachsene Bescheide auf Antrag zugestellt zu erhalten und diese in Beschwerde zu ziehen. Dieses Beschwerderecht wird UO mit dem Tag des Inkrafttretens des AnpassungsG verliehen. Es wird jedoch im Rahmen der Übergangsbestimmung nicht festgelegt, wie mit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren über Beschwerden von UO, die trotz fehlender ausdrücklicher gesetzlicher Beschwerdemöglichkeit bereits eingebracht worden waren, umzugehen ist. Dass sich die den UO zuerkannte Berechtigung zur Erhebung von Beschwerden - aus Gründen der Rechtssicherheit (s RV zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 6) - nicht auf andere als die in Art VII Abs 2 Krnt Aarhus-Umwelthaftungs-AnpassungsG genannten, vor dem 19. 12. 2019 erlassenen Bescheide beziehen soll, bedeutet nämlich nicht, dass ein bereits anhängiges Verfahren über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid nicht fortgeführt werden dürfte. Vielmehr spricht der Wortlaut der genannten Übergangsbestimmung dafür, dass sich das damit rückwirkend eingeräumte Beschwerderecht nur auf solche näher genannten Bescheide bezieht, die von der UO noch nicht angefochten wurden. Außerhalb dieser, das Beschwerderecht der UO vor dem VwG regelnden Übergangsbestimmungen des Art VII Abs 2 und 3 Krnt Aarhus-Umwelthaftungs-AnpassungsG trifft der Gesetzgeber lediglich hinsichtlich anhängiger RevVerfahren vor dem VwGH mit Abs 4 leg cit eine Regelung dahingehend, dass solche weitergeführt werden sollen, auch wenn der Bescheid, auf den sich die Rev bezieht, vor dem 20. 12. 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Alleine daraus kann aber - vor dem Hintergrund einer Regelung ausschließlich über die (erstmalige) Ausübung des neu eingeräumten Beschwerderechts in Übergangsfällen - nicht der Schluss gezogen werden, dass beim VwG bereits anhängige Beschwerdeverfahren nicht weitergeführt werden dürften, zumal weder die Erläut zum Krnt Aarhus-Umwelthaftungs-AnpassungsG 2019 (RV zu 01-VD-LG-1891/18-2019, 5 f) noch jene zum Aarhus-BeteiligungsG 2018 des Bundes (ErläutRV 270 BlgNR 26. GP ) das Schicksal anhängiger Beschwerdeverfahren thematisieren. Da nach alldem die Übergangsbestimmung des Art VII Krnt Aarhus-Umwelthaftungs-AnpassungsG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim VwG anhängige Beschwerdeverfahren nicht erfasst, ist diese Übergangsbestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.