Der Wortlaut der Bestimmungen der § 27c Abs 1 und § 27b Abs 1 NÖ NSchG idF LGBl-N 2019/26 verweist - ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich - auf Umweltorganisationen (UO), die gem § 19 Abs 7 UVP-G "zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt" sind. Damit nimmt der Gesetzgeber unmissverständlich auf den im Grunde des § 19 Abs 7 UVP-G erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über die Erfüllung der Kriterien des § 19 Abs 6 UVP-G und die Festlegung, in welchen Bundesländern die UO zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Bezug.