Bei der Erteilung einer Genehmigung nach § 77 GewO (wie auch einer Änderung nach § 81 GewO) handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Gegenstand der Genehmigung ist die konkrete Betriebsanlage, wie sie anhand der Projektunterlagen beantragt worden ist. Ein konsenswidriger Betrieb der (unter Auflagen genehmigten) Betriebsanlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Betriebsanlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungsverfahren nicht zu unterstellen.