§ 79 Abs 1 GewO sieht die "Anpassung" eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheids vor (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4 [2020] § 79 Rz 1). Voraussetzung für ein solches "Nachjustieren" nach dieser Bestimmung ist der Umstand, dass sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gem § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind (vgl Stolzlechner/Wendl/Bergthaler, Die gewerbliche Betriebsanlage4 [2016] Rz 362).