Der Eigentümer einer von der Bauführung selbst in Anspruch genommenen Liegenschaft ist dbzgl nicht Nachbar (vgl VwGH 10. 12. 2013, 2010/05/0207, Pkt. 2.5., mwN). Ihm kann sohin auch nicht Präklusion entgegengehalten werden.
Ra 2021/06/0079
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