Mit der Nov LGBl-T 2016/93 zum Tir ROG wurde in § 116 Abs 6 Tir ROG angeordnet, dass Festlegungen über die Traufenhöhen in Bebauungsplänen, die am 30. 9. 2016 bestanden haben oder bis zu diesem Zeitpunkt beschlossen worden sind, "als Festlegungen über die Höhen der oberen Wandabschlüsse iSd § 62 Abs 1, 2 und 3" gelten. Damit nahm der Gesetzgeber auch ausdrücklich auf § 62 Abs 3 Tir ROG (in der durch diese Nov geänderten Fassung) Bezug und stellte klar, dass die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung, wonach vom Geländeniveau nach der Veränderung durch die (beabsichtigte) Bauführung auszugehen ist, auch im Hinblick auf die Festlegungen über die Traufenhöhen maßgeblich ist. Damit hat der Gesetzgeber iSd Rspr (VwGH 8. 6. 2011, 2009/06/0215) Abweichendes gegenüber dem Grundsatz festgelegt, dass für die Festlegungen in einem Bebauungsplan grundsätzlich jene Rechtslage maßgeblich ist, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gegolten hat.