Es ist ausgeschlossen, dass durch die (rechtswidrige) Vorschreibung einer zur Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn im Projekt getroffenen Vorkehrung, die sohin bereits Gegenstand des Projekts war, subjektive Rechte des Konsenswerbers verletzt werden. Durch die Vorschreibung von Maßnahmen, die bereits Gegenstand des Projekts sind, als Auflagen wird in die Rechtssphäre des Konsenswerbers nicht eingegriffen (vgl VwGH 2. 6. 2004, 2002/04/0123).