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Weites Verständnis des Begriffs Umweltinformation; Bezugnahme auf konkretes Verfahren nicht notwendig; Bekanntgabe der Grundstücksadresse (als personenbezogenes Datum) nur nach Interessenabwägung; enge Auslegung des Ablehnungsgrundes

LeitsatzkarteiJudikaturDietlinde HinterwirthRdU-LSK 2023/51RdU-LSK 2023, 209 - 210 Heft 5 v. 6.10.2023

Der Begriff der Umweltinformation ist schon vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Grundlagen (vgl den Umsetzungshinweis in § 1 Abs 2 Wr UIG) grundsätzlich weit zu verstehen. Eine RL-konforme Auslegung macht es notwendig, Umweltinformationen so umfassend wie möglich öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten; die Bekanntgabe von Informationen soll die allgemeine Regel sein (vgl VwGH 9. 6. 2022, Ro 2021/05/0014; VwGH 12. 11. 2021, Ra 2019/04/0120; 16. 3. 2016, Ra 2015/10/0113, VwSlg 19334A; EuGH 20. 1. 2021, C-619/19 , Land Baden-Württemberg).

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