Der von der Beschuldigten auf einer Müllsammelinsel neben einem Container abgestellte Autokindersitz ist unabhängig von seinem Zustand aus rechtlicher Sicht als Abfall (zum subjektiven und objektiven Abfallbegriff vgl etwa VwGH 15. 9. 2011, 2009/07/0154) und die Beschuldigte als Abfallbesitzerin zu qualifizieren (vgl zu diesem Begriff VwGH 28. 5. 2019, Ro 2018/05/0019).