§ 4 Abs 1 lit a NSchV Rheindelta stellt allein auf das Faktum der Errichtung oder Änderung von Anlagen wie Gebäuden und nicht auf die Tatbestandswirkung von Bescheiden (hier: auf den baurechtlichen Konsens dieser Gebäude) ab. Der Umstand, ob für das Gebäude (hier: die zu versetzende oder neu zu errichtende Hütte) eine Baubewilligung besteht, ist daher vorliegend nicht maßgeblich, weil jede Errichtung oder Änderung von Gebäuden - auch dann, wenn diese baurechtlich bewilligt sein sollten - gem § 4 Abs 1 lit a NSchV Rheindelta verboten ist bzw einer Ausnahmebewilligung nach § 15 Abs 1 NSchV Rheindelta bedarf.