Nach § 20 Abs 7 Sbg BauPolG hat die Beh einen entsprechenden Bauauftrag zu erteilen, wenn sie (ua) eine dem in § 19 Abs 2 aufgestellten Grundsätzen widersprechende Benützung eines Baus feststellt. Gegenstand eines solchen Bauauftragsverfahrens ist daher die Klärung der Frage, ob eine dem § 19 Abs 2 widersprechende Benützung des Baus vorliegt.