Die in § 5 Z 10 Sbg ROG enthaltene Definition des Begriffs "Privatzimmervermietung" und damit verbunden der Begriff "Hausverband" haben mit der Nov LGBl-S 82/2017/82 Eingang in das Sbg ROG gefunden. Der Sbg Landesgesetzgeber hat sich bei der Legaldefinition der Privatzimmervermietung an der in Art III der B-VG-Nov 1974/444 enthaltenen Definition orientiert. Die Anordnung, wonach sich die Gästezimmer bzw Wohneinheiten innerhalb des Hausverbands des Vermieters befinden müssen, dient den Mat (vgl RV 307 BlgLT 5. GP 15) zur ROG-Nov LGBl 2017/82 zufolge somit erkennbar der Sicherstellung des Vorliegens einer "häuslichen Nebenbeschäftigung" in Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit (vgl zu der als häusliche Nebenbeschäftigung vom Kompetenztatbestand des Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG ausgenommenen Privatzimmervermietung etwa VfSlg 7074/1973; vgl dazu auch § 2 Abs 1 Z 9 GewO sowie VwGH 27. 11. 2003, 2002/06/0041, mwN). Dabei sollte lediglich dem Umstand, ob die Gäste in Gästezimmern oder in (bis zu drei) selbständigen Wohneinheiten beherbergt werden, keine entscheidende Bedeutung zukommen; es sollte also keine Rolle spielen, ob einzelne Zimmer oder Wohneinheiten, die neben einem oder mehreren Zimmern auch über eine Kochgelegenheit bzw eigene Sanitäranlagen verfügen, vermietet werden, solange sich diese innerhalb des Hausverbands des Vermieters befinden. Eine Abweichung vom Erfordernis einer "häuslichen Tätigkeit" war hingegen nicht intendiert.