Für die Beurteilung der Frage der Abgrenzung zwischen Apartmenthäusern und Apartmenthotels in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit der Flächenwidmung ist das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild (etwa der Gegenstand des Vertrags, die Vertragsdauer, die Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, die Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen, wie zB die Reinigung der Räume, der Bettwäsche oder der Kleider des Mieters, oder auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt) ausschlaggebend (vgl VwGH 29. 6. 2022, Ra 2021/06/0222, mHa VwGH 12. 7. 2012, 2011/06/0059).