Zusammenfassung: Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hatte sich der VwGH mit der Frage zu befassen, ob der Umweltsenat auch betreffend Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken zuständige Berufungsbehörde ist.
Rechtsgrundlagen: § 40 Abs 1 UVP-G; § 5 USG; Art 10a UVP-RL; Art 47 GrCH

