Zusammenfassung: In vorliegender Sache war strittig, ob die geplante Schnellstraße 36 ("Murtal Schnellstraße") als inneralpine hochrangige Straße zu sehen ist und somit von der Alpenkonvention erfasst wird.
Rechtsgrundlagen: Art 8 Verkehrsprotokoll Alpenkonvention; Art 11 Verkehrsprotokoll Alpenkonvention

