§ 81 Abs 2 Z 9 GewO; § 74 Abs 2 GewO
Der Bau einer Lärmschutzwand ist als bewilligungsfreie Änderung einer Betriebsanlage zu qualifizieren.
VwGH 14.09.2005, 2001/04/0047
§ 81 Abs 2 Z 9 GewO; § 74 Abs 2 GewO
Der Bau einer Lärmschutzwand ist als bewilligungsfreie Änderung einer Betriebsanlage zu qualifizieren.
VwGH 14.09.2005, 2001/04/0047