§ 75 Abs 2 GewO 1994; § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994; § 77 Abs 1 GewO 1994; § 29 Abs 5 Z 6 AWG 1990
Auch Grundstückseigentümer, die von Staubimmissionen betroffen sind, besitzen Parteistellung iSd § 75 Abs 2 GewO 1994. Eine Zurechnung des Vorbeifahrens von Betriebsfahrzeugen auf einer öffentlichen Strasse zur Betriebsanlage ist nicht mehr zulässig.