§ 2 AWG 1990; § 29 Abs 1 Z 3 AWG 1990; § 74 Abs 2 GewO 1994; § 77 Abs 1 GewO 1994
Die Verbrennung von Rindenabfällen zur Herstellung von Prozesswärme kann nicht als thermische Abfallverwertung qualifiziert werden. Beeinträchtigungen des ästhetischen Empfindens durch den Anblick einer Betriebsanlage und ihrer Abgasfahne können nicht unter § 74 Abs 2 GewO 1994 subsumiert werden.