In der Entscheidung wird eine Gemeinschaftsrechtsverletzung der Bundesrepublik Deutschland festgestellt, weil ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag bezüglich der Müllentsorgung in der Stadt Braunschweig nicht gemeinschaftsweit ausgeschrieben wurde. Stellung genommen wird auch zur Maßgeblichkeit von Umweltschutzkriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe.