Zusammenfassung: Der EGMR entschied über Beeinträchtigungen des Privatlebens von Personen, welche in der Nähe des Flughafens Heathrow, London wohnten und sich durch den Fluglärm, insbesondere in der Nacht, gestört erachteten. Außerdem wurde vorgebracht, sie hätten keine effektiven Rechtsmittel gegen die Verletzung von Art 8 EMRK.
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK; Art 13 EMRK