§ 359a (idF BGBl I 2002/65) GewO 1994; § 360 Abs 3 GewO 1994; § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994
Auch die Veranlassung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 GewO fällt in den Zuständigkeitsbereich des unabhängigen Verwaltungssenats. Ein im Einschreitzeitpunkt vorliegender nicht rechtskräftiger Schließungsbescheid indiziert nicht zwangsläufig das Vorliegen einer offenkundigen Übertretung iSd § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994.