§ 79a GewO 1994; § 79 Abs 3 GewO 1994
Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der " Glaubhaftmachung" hat die Zulässigkeit eines Sachverfahrens und der meritorischen Prüfung des Antrags zur Folge. Für die " Glaubhaftmachung" iSd § 79 Abs 3 GewO kommen nur verfügbare Bescheinigungsmittel in Betracht.