§ 359a GewO 1994; § 360 GewO 1994
Auch die Veranlassung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 GewO fällt in den Zuständigkeitsbereich des unabhängigen Verwaltungssenats. Die Offenkundigkeit einer Übertretung iSd § 360 Abs 3 GewO 1994 muss sich eindeutig aus dem Sachverhalt ableiten lassen.