§ 29 Abs 8 AWG; § 354 GewO 1994
Im Verfahren zur Bewilligung eines Versuchsbetriebes besitzt nur der Antragsteller Parteistellung. Projektsergänzungen, die nur die Verbesserung des technischen Standards oder eine Verringerung der Emissionsbelastung bezwecken bzw bewirken, begründen keine wesentliche Projektsänderung.