§ 179 Abs 2 MinroG; § 8 AVG
Aus § 179 Abs 3 MinroG kann kein subjektiv-öffentliches Recht auf ein behördliches Einschreiten bei Vorliegen einer Gefährdung abgeleitet werden. Ein Nachbar besitzt daher weder im Verfahren nach § 179 Abs 2 MinroG noch im Verfahren zur Erlassung einer Sicherheitsmaßnahme Parteistellung.