§ 4 Abs 1 lit a BaumschutzV Graz 1995
Auch die Fällung nicht mehr lebensfähiger Bäume erfordert eine behördliche Genehmigung.
VwGH 25.04.2001, 99/10/0264
§ 4 Abs 1 lit a BaumschutzV Graz 1995
Auch die Fällung nicht mehr lebensfähiger Bäume erfordert eine behördliche Genehmigung.
VwGH 25.04.2001, 99/10/0264