Die Verpflichtung von Heilmasseuren, ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben, erfordert eine Berufsausübung ohne Unterstützung durch einen oder mehrere angestellte Heilmasseure. Die behauptete Verfassungswidrigkeit könnte durch die Aufhebung von § 45 MMHmG zur Gänze nicht beseitigt werden. Denn selbst nach einer Aufhebung des § 45 MMHmG verbliebe § 46 Abs 4 MMHmG im Rechtsbestand, weshalb es Heilmasseuren auch weiterhin untersagt wäre, einen oder mehrere angestellte Heilmasseure zu beschäftigen, weil sie ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben haben.