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Zurückweisung eines Individualantrags zur persönlichen und unmittelbaren Berufsausübungspflicht von Heilmasseuren

LeitsatzkarteiJudikaturVerena Christine BlumRdM-LS 2025/3RdM-LS 2025, 39 Heft 1 v. 5.2.2025

Die Verpflichtung von Heilmasseuren, ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben, erfordert eine Berufsausübung ohne Unterstützung durch einen oder mehrere angestellte Heilmasseure. Die behauptete Verfassungswidrigkeit könnte durch die Aufhebung von § 45 MMHmG zur Gänze nicht beseitigt werden. Denn selbst nach einer Aufhebung des § 45 MMHmG verbliebe § 46 Abs 4 MMHmG im Rechtsbestand, weshalb es Heilmasseuren auch weiterhin untersagt wäre, einen oder mehrere angestellte Heilmasseure zu beschäftigen, weil sie ihren Beruf persönlich und unmittelbar auszuüben haben.

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