Eine Entschuldigung kann einen angemessenen Ersatz des immateriellen Schadens auf Grundlage des Art 82 Abs 1 DSGVO darstellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen. Dies gilt insb, wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen.