Personen, gegen die keine der in § 32 Abs 1 EpiG genannten Maßnahmen verhängt wurde, sondern die von einer solchen Maßnahme lediglich mittelbar betroffen sind, haben kein subjektives öffentliches Recht auf Vergütung ihres Verdienstentgangs. Wurde nur ein Kanzleipartner einer GesbR abgesondert und war der zweite Partner bloß mittelbar davon betroffen, ist es zutreffend, die im Partnerschaftsvertrag der GesbR vereinbarte Gewinnaufteilung zu berücksichtigen und den auf § 32 EpiG gestützten Entschädigungsanspruch des abgesonderten Kanzleipartners zu verneinen, soweit der Betrag über den eigenen Verdienstentgang hinausging.