Die (durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöste) Infektionskrankheit COVID-19 fällt unter den Begriff der in Nummer 38 der Anlage 1 zum ASVG angeführten Infektionskrankheiten. Nach § 177 Abs 1 ASVG und Nummer 38 der Anlage 1 zum ASVG gelten Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten, wenn sie ua durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Gesundheitsdienst verursacht wurden. Der Sinn dessen besteht darin, Personen einen Schutz zu bieten, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in besonderer Ansteckungsgefahr schweben. Gesetzgeberisch erfolgte dies dadurch, dass auf besondere Unternehmen abgestellt wird, in denen die dort Beschäftigten in einem besonderen Ausmaß der Gefahr von Ansteckungen ausgesetzt sind.