Der Begriff des "Stiefkindes" iSd § 123 Abs 3 bzw § 252 Abs 1 Z 4 ASVG erstreckt sich nicht auf Kinder von Lebensgefährten. Ein [hier: im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugtes] Kind hat daher auch dann keinen Anspruch auf Waisenpension infolge des Todes der Lebensgefährtin seiner Mutter, wenn es zwar von dieser zusammen mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt aufgezogen wurde und zu dieser eine im selben Maß ausgeprägte Beziehung wie zu seiner Mutter hatte, es aber nie von dieser adoptiert und auch niemals eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zwischen der Mutter und der Lebensgefährtin eingegangen wurde.