1. Dem Wortsinn nach erfasst der Begriff der "Entgeltfortzahlung" in § 143a Abs 3 Satz 1 ASVG jedenfalls den arbeitsrechtlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unglücksfall, aber auch - was sich aus dem Verweis auf § 143 Abs 1 Z 3 ASVG und aus der systematischen Auslegung ergibt - vertragliche Ansprüche auf Fortbezug des Entgelts. Nach der Rsp ist § 143a Abs 3 Satz 1 ASVG dahingehend zu verstehen, dass bei Gewährung einer Urlaubsersatzleistung im Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Bezugs von Rehabilitationsgeld der Anspruch auf Rehabilitationsgeld während des der Urlaubsersatzleistung entsprechenden darauf entfallenden Zeitraums zur Gänze ruht.