Nach stRsp besteht ein weitgehender Gleichklang zwischen dem Umfang des sozialversicherungsrechtlichen Krankenbehandlungsanspruchs und den berufsrechtlichen Vorgaben des ÄrzteG. Der Gesetzgeber des ASVG ging bei der Honorierung ärztlicher Leistungen davon aus, dass ausschließlich in zulässiger Weise erbrachte Leistungen von der KV abzugelten sind. IdS hat die Rsp bisher eine Kostenerstattung gem § 131 Abs 1 ASVG nicht nur im Fall einer den berufsrechtlichen Vorgaben widersprechenden Fachgebietsüberschreitung des behandelnden Arztes oder bei selbständig durch andere Personen als Ärzte durchgeführten Krankenbehandlungen abgelehnt, sondern einen Kostenersatz auch bei Verstoß gegen das Verbot der freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufs ohne bestimmten Berufssitz ("Wanderpraxis") nach § 45 Abs 4 ÄrzteG verneint.