Art K.1.5 der Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz idF 07 2012 (AUVB 2006), wonach kein Versicherungsschutz für Unfälle infolge einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung, sowie epileptischer oder anderer Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen, besteht, ist weder überraschend gem § 864a ABGB noch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB oder intransparent.