1. Art 21.4 der Klipp & Klar Bedingungen für die Unfallversicherung 2012 idF 02/2016 (UD 00), wonach für Bandscheibenhernien eine Leistung nur erbracht wird, wenn sie durch direkte mechanische Einwirkung auf die Wirbelsäule entstanden sind und es sich nicht um eine Verschlimmerung von vor dem Unfall bestehenden Krankheitserscheinungen handelt, geht als speziellere Regelung Art 21.3 UD 00 vor. Liegen die Voraussetzungen gem Art 21.4 UD 00 nicht kumulativ vor, führt dies daher zum vollständigen Entfall des Leistungsanspruchs und nicht bloß zur Leistungskürzung entsprechend dem Anteil der Mitwirkung der Vorschädigung.