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Unbesetzte Kassenvertragsstellen kein Kriterium im Rahmen der Bedarfsprüfung

LeitsatzkarteiJudikaturGisela ErnstRdM-LS 2024/132RdM-LS 2024, 293 Heft 6 v. 10.12.2024

1. Unbesetzte Kassenvertragsstellen sind kein entscheidungsmaßgebliches Kriterium für die Beurteilung des Bedarfs nach § 4b Abs 3 Tir KAG. Vielmehr ist das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung bzw Belastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zu berücksichtigen.

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