Außenlandungen und Außenabflüge stellen nach § 9 LFG unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen vom grds Flugplatzzwang dar, die nur auf Basis einer Bewilligung des LH zulässig sind. Diese Ausnahmebewilligungen sind restriktiv auszulegen. Flächen direkt außerhalb eines Flugplatzes, die für regelmäßige Abflüge und Landungen genutzt werden, können nicht auf Grundlage einer solchen Ausnahmebewilligung betrieben werden.